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   BFH, 25.03.2015 - X K 8/13   

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BFH, 25.03.2015 - X K 8/13 (https://dejure.org/2015,20053)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2015 - X K 8/13 (https://dejure.org/2015,20053)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2015 - X K 8/13 (https://dejure.org/2015,20053)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20. 10. 2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von ...

  • Bundesfinanzhof

    ZPO § 91 Abs 1 S 2, FGO § ... 139 Abs 2, FGO § 155 S 2, GVG § 198, GVG §§ 198 ff, FGO § 139 Abs 1, ZPO § 91 Abs 1 S 1, FGO § 155 S 1, JVEG § 5, JVEG § 6, JVEG § 19, JVEG § 7 Abs 2, FGO § 149 Abs 1, ZPO § 91 Abs 2 S 2, RVG-VV Vorbem 7 Abs 3 S 1, RVG-VV Nr 7003, RVG-VV Nr 7004, RVG-VV Nr 7005, RVG-VV Nr 7006
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von ...

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 2 ZPO, § 139 Abs 2 FGO, § 155 S 2 FGO, § 198 GVG, §§ 198 ff GVG
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von ...

  • IWW

    § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 139 Abs. 1 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 104 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 45 der Steuerberatervergütungsverordnung, 7006 VV-RVG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, § 20 JVEG, § 155 Satz 2 FGO, §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 139 Abs. 2 FGO, § 91 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 5, 6 JVEG, § 22 JVEG, §§ 19 ff. JVEG, § 6 Abs. 1 JVEG, § 7 Abs. 2 JVEG, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG, § 155 FGO, § 106 ZPO, §§ 150, 152, 153 FGO

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbem. 7 Abs. 3 S. 1; GVG § 198 Abs. 1
    Zu erstattende Anwaltskosten bei Wahrnehmung mehrerer Geschäfte durch denselben Rechtsanwalt am selben Gerichtsort

  • datenbank.nwb.de

    Sinngemäße Anwendung von § 91 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO bei Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; Anspruch auf Kostenerstattung des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Verhandlungstermine am gleichen Tag - und die Festsetzung der Reisekosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwalt und Steuerberater als gemeinsame Prozessbevollmächtigte - und die Kostenerstattung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das wegen überlanger Verfahrensdauer verklagte Bundesland - und die Kostenfestsetzung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.03.2014 - X K 3/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X K 8/13
    Am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 19. März 2014, habe eine weitere mündliche Verhandlung beim BFH (Verfahren X K 3/13) stattgefunden, in denen der für die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft tätige Rechtsanwalt eine andere Klägerin gegen denselben Beklagten vertreten habe.

    Darauf hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 4. November 2014 vorgetragen, im vorliegenden Verfahren habe allein er den Kläger vertreten, im Verfahren X K 3/13 sei allein Frau Steuerberaterin S bevollmächtigt gewesen.

    Sofern bei Frau S für das Verfahren X K 3/13 gesondert Fahrt- und Übernachtungskosten angefallen seien und die vorliegend geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten wirklich nur auf das Verfahren X K 8/13 entfielen, werde um Vorlage entsprechender beweisführender Unterlagen gebeten.

    a) Die geltend gemachte Termins- und Verfahrensgebühr sowie die Telekommunikationspauschale sind wie nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig im Umfang der Kostengrundentscheidung des X. Senats, also zu 3/8 erstattungsfähig und werden von der zwischen den Beteiligten ansonsten streitigen teilweisen Zuordnung von Auslagen zu dem weiteren Verfahren X K 3/13 nicht berührt.

    Es wird davon ausgegangen, dass Herr Rechtsanwalt R und Frau Steuerberaterin S gemeinsam in einem PKW an- und zurückgereist sind und beide jeweils in beiden mündlichen Verhandlungen gemeinsam den jeweiligen Mandanten bzw. (im Verfahren X K 3/13) die Mandantin vertreten haben.

    Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabenangelegenheiten, also in ihrer steuerverwaltenden Funktion, an einem Klageverfahren beteiligt sind (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 28. Juli 1998  12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1423; BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20. Oktober 2014 X K 3/13, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 4 S 317/94

    Terminswahrnehmung durch Behördenvertreter - kein Anspruch auf Entschädigung für

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X K 8/13
    Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Behörde nicht heraus (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994  4 S 317/94, juris) und lassen eine Einordnung als nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde als zutreffend erscheinen.
  • VG Kassel, 02.08.2001 - 6 J 1763/01
    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X K 8/13
    Diese dürften bei einem Betrag von drei bis maximal zehn Cent pro Fotokopie liegen (vgl. Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 2. August 2001  6 J 1763/01, juris).
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X K 8/13
    Gleichwohl übt das FG Berlin-Brandenburg jeweils Rechtsprechungsgewalt desjenigen Bundeslandes aus, aus dem das Ausgangsverfahren stammt (BFH-Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12

    Kostenfestsetzung nach Kindesunterhaltsklage eines Jobcenters aus übergegangenem

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X K 8/13
    Nach Auffassung des BVerwG und des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. BGH-Beschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 630/12, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 867, mit umfangreichen Nachweisen, unter Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Dezember 2004  9 KSt 6/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 466) haben dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
  • LSG Bayern, 21.05.2014 - L 15 SF 137/13

    Kostenfestsetzung, Fahrtkostenersatz, Taxibenutzung, Kostenminimierungspflicht

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X K 8/13
    Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand i.S. von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Mai 2014 L 15 SF 137/13, juris).
  • BVerwG, 06.12.1983 - 4 A 1.78

    Anforderungen an die Bemessung erstattungsfähiger Parteireisekosten -

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X K 8/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist nicht nur die reine Zeitversäumnis, sondern sind auch die eigentlichen Reisekosten nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regeln abzurechnen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1983  4 A 1/78, Der Deutsche Rechtspfleger 1984, 158).
  • VG München, 22.11.2012 - M 21 M 12.4763

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Reisekosten einer

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X K 8/13
    Die Erstattung notwendiger Reisekosten einschließlich Tagegelder eines Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich somit nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG (vgl. z.B. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22. November 2012 M 21 M 12.4763, juris).
  • FG Hessen, 28.07.1998 - 12 Ko 3483/98

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von gemachten Aufwendungen für die Anreise

    Auszug aus BFH, 25.03.2015 - X K 8/13
    Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabenangelegenheiten, also in ihrer steuerverwaltenden Funktion, an einem Klageverfahren beteiligt sind (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 28. Juli 1998  12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1423; BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20. Oktober 2014 X K 3/13, juris).
  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 152/15

    Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden

    Demgemäß können Finanzbehörden nach ständiger Rechtsprechung keine Erstattung von Auslagen verlangen (Beschlüsse BFH vom 25.03.2015 X K 8/13, Juris Rn. 16 m. w. N.; vom 06.02.2007 I B 88/05, Juris Rn. 8; vom 25.02.1975 VII B 80/73; vom 31.07.1974 I B 32/74, Juris Rn. 4; vom 31.10.1972 VII B 134/70; FG Brandenburg vom 06.09.1999 1 Ko 997/99 KF, Juris Rn. 7).
  • VG Würzburg, 13.02.2019 - W 3 M 17.1203

    Kostenerinnerung wegen der Versagung der Erstattung von Kopierkosten

    Damit zählen diese Aufwendungen zu den Generalunkosten, also zu den persönlichen und sachlichen Aufwendungen, die eine Partei allgemein für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erbringt (vgl. BFH, B.v. 25.3.2015 - X K 8/13 - juris Rn. 21 und 22; BayVGH, B.v. 2.11.1979, BayVBl. 1980, 157, 158; VGH BW, B.v. 11.3.1994 - 4 S 317/94 - juris LS 2 und Rn. 9 bis 10; VGH BW, B.v. 24.6.1993 - 1 S 2550/91 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B.v. 28.4.2014 - Au 1 M 14.605 - juris Rn. 12).
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